Stadtentwicklung – Funktion des Gemeinderats
Baugesetzbuch und Landesbauordnung regeln das Grundsätzliche für die bauliche Gestaltung von Gemeinden. Zu berücksichtigen sind auch weitere rechtliche Vorgaben, z.B. zum Naturschutz und bezüglich des Nachbarschaftsrechts. Und doch: Der Gemeinderat hat die Planungshoheit für das Stadtgebiet. Er beschließt örtliche Satzungen und legt in Bebauungsplänen fest, welche Auflagen wo gelten. Auch kann er in Form von
Masterplänen und Ähnlichem Vorgaben zur Behandlung einzelner Planungsaspekte machen. Eines meiner Ziele für die nächsten Jahre ist es, verbindlich mit der und für die Verwaltung festzulegen, wie unterschiedliche Vorgaben und Regelungen gegeneinander gewichtet werden. Ihre Hilfe ist erwünscht.
Fraktionsgemeinschaft Die Linke/Bunte Linke